Über uns

Der Verein sieht es als seine Aufgabe an, die Erinnerung an alle Personen zu stärken, die zu Opfern der Verbrechen des Nationalsozialismus wurden.

Insbesondere betreibt der Verein Recherchearbeit, Veröffentlichungen, Informationsveranstaltungen, ein öffentliches Gedenkbuch und die Errichtung von Erinnerungszeichen in Augsburg.

Vorstand

Fritz Schwarzbäcker, 1. Vorsitzender
Dr. Michael Bernheim, 2. Vorsitzender
Dr. Michael Friedrichs, Schriftführer
Wolfgang Poeppel, Schatzmeister
Alfred Hausmann, Beisitzer
Inge Kroll, Beisitzerin
Nina Pröll, Beisitzerin

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dann schicken Sie diese >> Beitrittserklärung ausfgefüllt an:

ErinnerungsWerkstatt Augsburg e.V.
Fritz Schwarzbäcker
Postfach 102305
86013 Augsburg

Satzung

Satzung der ErinnerungsWerkstatt Augsburg e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

 (1) Der Verein führt den Namen ErinnerungsWerkstatt Augsburg. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.

 (2) Der Verein hat seinen Sitz in Augsburg.

 (3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins

(1) Der Verein mit Sitz in Augsburg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 (2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung

  • von Kunst und Kultur
  • der Erziehung, Volks- und Berufsbildung
  • des Andenkens an Verfolgte des Nationalsozialismus

(im Sinne des § 52 Absatz 2, Punkte 5, 7 und 10 der Abgabenordnung).

Die ErinnerungsWerkstatt Augsburg sieht es als ihre Aufgabe an, die Erinnerung an alle Personen zu stärken, die zu Opfern der Verbrechen des Nationalsozialismus wurden. Insbesondere betreibt sie Recherchearbeit, Veröffentlichungen, Informationsveranstaltungen, ein öffentliches Gedenkbuch und die Errichtung von Erinnerungszeichen in Augsburg.

 (3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch -unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(6) Zur Erfüllung des Satzungszweckes kann der Verein geeignetes Personal anstellen. Über die Anstellung entscheidet der Vorstand.

 § 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

(2) Juristische Personen können Fördermitglied werden

(3) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Bei Ablehnung ist eine Berufung an die Mitgliederversammlung möglich.

(4) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.

(5) Fördermitglieder unterstützen den Verein finanziell und haben kein Stimmrecht.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen), Austritt oder Ausschluss.

(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher ist insbesondere gegeben, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten die Zwecke und Ziele des Vereins wesentlich beeinträchtigt. Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines Monats Einspruch an die Mitgliederversammlung erhoben werden.

§ 5 Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder  

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.

(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

(1) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

(2) Der Beitrag beträgt derzeit

  a) für ordentliche Mitglieder 30 Euro pro Jahr,

  b) für Fördermitglieder 100 Euro pro Jahr.

(3) Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit.

§ 7 Organe des Vereins Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, seinem/seiner  StellvertreterIn und dem/der SchatzmeisterIn  sowie  einem/r SchriftführerIn und bis zu drei weiteren Beisitzern oder Beisitzerinnen.

(2) Der Verein wird von dem/der Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied gemeinsam vertreten.

§ 9 Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der  

    Tagesordnung,

b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,

d) die Aufnahme neuer Mitglieder

e) Erarbeitung einer Jahresplanung und deren Diskussion in der Mitgliederversammlung

f)  Öffentlichkeitsarbeit

§ 10 Wahl des Vorstands

(1) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.

(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

§ 11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands

(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.

(2) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.                                                    

§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:

 a) Änderungen der Satzung,

 b) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

c) die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,

d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,

e) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,

f ) die Auflösung des Vereins,

g) Besetzung von Beiräten und Entgegennahme von deren Berichten

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung

 (1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich per Email oder per Post unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. Die Einladung gilt als zugestellt, wenn die letzte dem Verein bekannte Email-  oder Postadresse verwendet wurde.

(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.

(3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.

(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn satzungsgemäß zu ihr geladen wurde. Eine Stimmübertragung ist nicht zulässig.

(3) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Wahlen kann geheime Abstimmung beantragt werden. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.

(4) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

§ 15 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Jüdische Museum für Augsburg und Schwaben.

(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.

Augsburg, den 27. Juni 2022 (diskutiert und verabschiedet)